Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fuji Electric Deutschland

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fuji Electric Deutschland regeln die Beziehung zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden. Diese Bedingungen verteidigen die Standards in Bezug auf den Verkauf von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen sowie Garantien, Haftungen und andere Verpflichtungen.


Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fuji Electric France S.A.S (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen herunterladen

1 - VORWORT:
Die vorliegenden Bedingungen gelten unabhängig von den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers. Jegliche Änderungen, die die Beteiligten an ihnen vornehmen könnten, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist ausschließlich das Gericht unseres Firmensitzes oder die Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer zuständig, auch bei mehreren Beklagten oder im Falle einer Berufung auf eine Garantie. Das anwendbare Recht ist das französische Recht. Alle Rechte, Kosten, insbesondere Bank- und Gerichtskosten, und Steuern jeglicher Art, zu denen die Ausführung des vorliegenden Vertrags Anlass geben könnte, gehen zu Lasten des Käufers.

2 - ANGEBOT:
Angebote werden auf der Grundlage der vom Käufer bereitgestellten Spezifikationen erstellt. Außer bei besonderen Vereinbarungen ist ein Angebot 3 Monate lang gültig. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns das Recht vor, unsere Fristen & Preise zu überprüfen.
Jede vom Käufer verlangte Änderung oder Stornierung einer Bestellung muss schriftlich formuliert werden. Sie kann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in einem fortgeschrittenen Stadium der Herstellung eingeht. Sie kann zu einer Verschiebung der Lieferfrist und der entsprechenden Kosten führen. Jede Änderung oder Stornierung setzt die schriftliche Bestätigung durch unser Unternehmen voraus.
Jede Bestellung setzt die vorbehaltlose Zustimmung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus. Anderslautende Klauseln, die nicht ausdrücklich von unserem Unternehmen in der Bestätigung des Auftragseingangs wiedergegeben werden, werden nicht akzeptiert.

3 - VERTRAULICHKEIT :
Der Kunde ist Fuji Electric France gegenüber stets zu einer allgemeinen Vertraulichkeit verpflichtet. Jeder Austausch von Informationen, auch mündlich, ist vertraulich.

4 - ENTSTEHUNG / AUSFÜHRUNG / KÜNDIGUNG DES VERTRAGS:
Der Vertrag gilt als perfekt, wenn der Verkäufer aufgrund einer Bestellung eine schriftliche Annahme mittels einer Empfangsbestätigung an den Käufer gerichtet hat. Die Erfüllung des Vertrags beginnt erst, wenn die in der Bestellung vorgesehene Anzahlung eingegangen ist. Der Vertrag wird gemäß seinen Bedingungen erfüllt, wobei jede Änderung Gegenstand eines Nachtrags sein muss. Der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Käufer aus einem der folgenden Gründe säumig ist:
- Nichteinhaltung der Zahlungsfristen
- Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen zur Erfüllung des Vertrags und eventueller Zusatzvereinbarungen.
Darüber hinaus kann der Verkäufer den Vertrag im Falle des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit, der Auflösung oder Änderung des Schuldnerunternehmens, des Verkaufs, der Einbringung in eine Gesellschaft oder der Abtretung eines Geschäftsbetriebs von Rechts wegen kündigen.

5 - PLÄNE & DOKUMENTE:
Die technischen Daten, Preise, Leistungen & andere Angaben in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Werbeanzeigen und Preislisten sind unverbindlich. Der Verkäufer ist und bleibt alleiniger Eigentümer von Studien, Plänen, Modellen und allen Dokumenten, die der Käufer im Rahmen des Vertrags zur Kenntnis nehmen musste. Diese dürfen nur vom Käufer und nur für die Zwecke der Erfüllung des vorliegenden Vertrags verwendet werden. Diese Dokumente sind vertraulich und dürfen ohne die vorherige ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Verkäufers nicht verbreitet, veröffentlicht, vervielfältigt oder allgemein an Dritte weitergegeben werden. Jeder Verstoß gegen diese Regeln kann rechtlich verfolgt werden.

6 - SUBVERTRÄGE:
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, alle oder einen Teil der Studien, Lieferungen, Leistungen und Arbeiten, die Gegenstand des Vertrags sind, an Unterauftragnehmer zu vergeben.

7 - KONTROLLEN & PRÜFUNGEN:
Die Produkte werden nach den Regeln der Kunst ausgeführt. Alle vom Käufer verlangten spezifischen Kontrollen, Prüfungen oder Inspektionen gehen zu seinen Lasten.

8 - PREISE:
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Steuern für nacktes Material "ab Werk", gemäß der letzten Version der INCOTERMS. Alle zusätzlichen Steuern & Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Eventuell verlangte Verpackungen werden vom Käufer geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie werden zu den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

9 - EIGENTUMSVORBEHALT:
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Preises und seiner Nebenkosten vor, wobei der Käufer im Namen des Verkäufers alle Risiken für Schäden trägt, die durch die Waren verursacht oder erlitten werden, sobald diese zur Verfügung gestellt werden. Die Übergabe von Wechseln oder anderen Titeln, die eine Zahlungsverpflichtung begründen, gilt nicht als Zahlung im Sinne dieser Bestimmung.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen des normalen Betriebs seines Unternehmens weiterzuverkaufen. Er darf sie jedoch weder verpfänden noch das Eigentum daran als Sicherheit übertragen. Im Falle eines Weiterverkaufs tritt er alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf an den Drittkäufer entstehen, an den Verkäufer ab. Die Genehmigung zum Weiterverkauf wird automatisch widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Eingriffs eines Dritten in die noch unter die Eigentumsvorbehaltsklausel fallenden Waren muss der Käufer den Verkäufer unbedingt unverzüglich davon in Kenntnis setzen, damit dieser sich dagegen wehren und seine Rechte wahren kann.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen oder bei Zahlungsverzug kann der Verkäufer von Rechts wegen die Ware zurücknehmen. In diesem Fall ist der Verkäufer von der Rückgabe der erhaltenen Anzahlungen auf den Preis befreit, sobald diese mit den vom Käufer geschuldeten Schäden & Zinsen (entweder durch Anwendung einer Strafklausel oder für Rückgabekosten) oder mit dem Wert der vom Käufer unregelmäßig verarbeiteten Waren verrechnet werden können.

10 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN :

Der Vertrag legt die Zahlungsbedingungen fest. Andernfalls gelten die folgenden Bedingungen :

Zahlungsbedingungen :

* Bestellungen über 15.000 € ohne MwSt. : 30% bei Bestellung, 30% während der Ausführung und spätestens nach der Hälfte der Frist, der Restbetrag bei Bereitstellung im Werk.

* Andere Bestellungen: vollständige Zahlung bei Erhalt der Rechnung, gemäß den unten aufgeführten Modalitäten.

Die Zahlungsfristen dürfen unter keinem Vorwand, auch nicht unter einem strittigen, verzögert werden.

Zahlungsmodalitäten :

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen am Wohnsitz des Verkäufers in Euro, netto und ohne Abzug, innerhalb von 45 Tagen nach Monatsende zum Rechnungsdatum gemäß dem Gesetz Nr. 2008-776 vom 4. August 2008, sofern unser Inkassobüro dies akzeptiert. Bei einer Erstbestellung ist eine Barzahlung erforderlich.

Der Verkäufer behält sich jederzeit das Recht vor, in Abhängigkeit von den eingegangenen Risiken eine Obergrenze für den Überziehungskredit jedes Käufers festzulegen und bestimmte Zahlungsfristen oder bestimmte Sicherheiten zu verlangen. Gemäß den Handelsbräuchen kann der Verkäufer jede Zahlung auf Zeit und möglicherweise auch jede neue Lieferung ablehnen.

Zahlungsmittel :

Per Scheck, Überweisung oder Wechsel. Wir bitten unsere Kunden, Wechsel, die zur Annahme vorgelegt werden, innerhalb von 10 Tagen an uns zurückzuschicken.

Zahlungsverzögerungen :

Für jede Rechnung, die nicht am Fälligkeitstag beglichen wird, wird eine Strafe von 1 % pro Verzugstag erhoben, die auf 5 % des Auftragswerts begrenzt ist. Darüber hinaus werden auf die geschuldeten Beträge von Rechts wegen Zinsen in Höhe des geltenden gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 50 % erhoben, ohne dass diese Klausel die Fälligkeit der Schuld beeinträchtigt.

 

11 - LIEFERUNG :

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Daten: dem Datum der Empfangsbestätigung der Bestellung, dem Datum, an dem die Informationen, die Anzahlung oder die Lieferungen, zu deren Übergabe sich der Käufer verpflichtet hatte, beim Verkäufer eingegangen sind.

Er schließt die Zeit des Jahresurlaubs nicht ein. Er stellt niemals eine feste Verpflichtung dar, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern.

Verzögerungen bei der Lieferung verpflichten den Verkäufer zu keinerlei Schäden, Entschädigungen oder Strafen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart und in den Sonderbedingungen angegeben. Sie können in keinem Fall die Stornierung der Bestellung rechtfertigen.

Der Verkäufer wird in folgenden Fällen von Rechts wegen von jeglicher Verpflichtung bezüglich der Lieferfristen entbunden:

- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen

- im Fall von höherer Gewalt oder Ereignissen wie Krieg, Revolution, Streik, Aussperrung, Beschlagnahmung, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Fabrikationsunfällen, Ausfall des Transportunternehmens.

- aus Gründen, die sich seinem Willen entziehen, insbesondere die Unmöglichkeit, das Unternehmen unter normalen Bedingungen zu betreiben, die vollständige oder teilweise Einstellung der üblichen Versorgungsquellen, die Unmöglichkeit zu liefern oder liefern zu lassen.

Dieser wird den Käufer, soweit möglich, rechtzeitig über diese Ereignisse auf dem Laufenden halten.

Wenn die so entstandene Situation drei Monate lang andauert, kann der Verkäufer den Verkauf ohne Entschädigung auflösen, indem er den Käufer per Einschreiben benachrichtigt.

Die Lieferung erfolgt gemäß den Bedingungen der geltenden INCOTERMS. Der Gefahrenübergang an den Produkten erfolgt mit dem Versand der Ware aus den Lagern des Verkäufers.

- Im internationalen Handel gilt die Lieferung des Materials als "ab Werk", sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Ware gilt vor den eventuell vom Käufer oder seinem Bevollmächtigten durchgeführten Abnahmeprüfungen als geliefert. Die nach der Bereitstellung "ab Werk" anfallenden Arbeiten, insbesondere Transport, Handhabung und Anlieferung, gehen je nach verwendetem INCOTERM auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers.

- Bei Verkäufen in Frankreich reisen die Waren, auch wenn sie frachtfrei verkauft werden, auf Risiko des Empfängers.

In jedem Fall ist es Aufgabe des Käufers, die Sendungen bei der Ankunft zu überprüfen und gegebenenfalls die üblichen Vorbehalte gegenüber dem Spediteur zu äußern. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichern wir das Material während des Transports. Die Versicherungskosten werden dem Kunden in ihrer tatsächlichen Höhe in Rechnung gestellt.

Wenn der Käufer das Material nicht zu dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zeitpunkt abnimmt, ist er dennoch verpflichtet, die normalerweise vorgesehene Fälligkeit der mit der Lieferung verbundenen Zahlungen nicht zu verzögern. Die Lagerkosten werden dem Kunden zu den tatsächlichen Kosten weiterberechnet.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entsendet der Verkäufer einen Techniker, um die Inbetriebnahme nach dem geltenden Regietarif durchzuführen. Ohne schriftliche Bestätigung unserer Dienststellen darf kein Eingriff aus Kulanz vorgenommen werden.

Die kostenlose Beratung und Unterstützung erfolgt in gutem Glauben, ohne dass der Verkäufer dafür haftbar gemacht werden kann.

 

12 - GARANTIE :

Der Verkäufer gewährleistet, dass seine Lieferung für einen Zeitraum von entweder einem Jahr ab Inbetriebnahme (bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Materials) oder 18 Monaten nach Lieferung (bei späterer Inbetriebnahme mit normalen Lagerbedingungen) frei von Herstellungs- und Materialfehlern ist.

Unsere Garantie beschränkt sich auf das angebotene Material und den Betrag desselben. Die Garantie des Verkäufers bewirkt nur den Ersatz oder die Reparatur auf seine Kosten in seinen Werkstätten aller Teile, die von seinen technischen Diensten als defekt anerkannt werden, aufgrund von Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern - Der Käufer hat diese Fehler zu beweisen.

Unsere Garantie kann unter keinen Umständen zur Zahlung von Entschädigungen oder Schadensersatz führen, unabhängig von dem erlittenen Schaden.

Die Garantie gilt nicht in den folgenden Fällen:

- Installation, die nicht den Regeln entspricht

- Verwendung oder Lagerung, die nicht der Vorsicht und den Gepflogenheiten entspricht

- bei Eingriffen oder Demontage des Materials durch eine nicht vom Verkäufer autorisierte Person oder bei jeder Änderung, die ohne Wissen des Verkäufers am Produkt vorgenommen wurde. - mangelnde Überwachung oder Wartung

- Änderung der Betriebsbedingungen

- chemischer Angriff, Korrosion oder Erosion. Die vorgeschlagenen Baumaterialien sind Empfehlungen, die in jedem Fall der Überprüfung und Annahme durch den Kunden unterliegen.

Der Käufer kann sich nicht auf den Garantieanspruch berufen, um seine Zahlungen auszusetzen oder aufzuschieben.

 

13 - FAX/E-MAIL:

Der Kunde stimmt zu, dass die Informationen, die er per Fax oder E-Mail mit Fuji Electric France austauscht, den Wert eines Schriftstücks haben.

 

14 - END OF LIFE OF PROFESSIONAL ELECTRICAL AND ELECTRONIC EQUIPMENT :

Der Verkäufer verpflichtet sich, elektrische und elektronische Geräte, die Gegenstand des Verkaufs sind und am Ende ihrer Lebensdauer angekommen sind, auf französischem Hoheitsgebiet zurückzunehmen und die Abholung und Behandlung zu organisieren, und zwar unter Einhaltung der Bestimmungen des Durchführungsdekrets Nr. 2014-928 vom 19. August 2014; über Abfälle von elektrischen und elektronischen Geräten, die nach dem 13. August 2005 auf den Markt gebracht wurden, und über gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die bis zu diesem Datum auf den Markt gebracht wurden, wenn der Verkäufer sie durch ein gleichwertiges Gerät ersetzt oder die gleiche Funktion gewährleistet, das am Tag des Verkaufs anwendbar ist. Der Verkäufer informiert den Käufer des Produkts über die Website "www.fujielectric.fr" über die praktischen Modalitäten der Umsetzung dieser Verpflichtung. Gemäß Artikel 2 des Dekrets 2014-928 vom 19. August 2014 werden die Organisation und die Finanzierung der Abholung und Behandlung von Abfällen aus Unterbaugruppen von Elektro- und Elektronikgeräten auf den Käufer übertragen, der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ist und diese akzeptiert.

Diese Bestimmungen gelten nur für Geräte in dem zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Anwendungsbereich in Übereinstimmung mit dem Dekret 2014-928.

Für andere Produkte ist gemäß Artikel L 541-2 des Umweltgesetzbuches der Besitzer des Abfalls dafür verantwortlich, dessen Entsorgung sicherzustellen oder sicherzustellen, dass diese sichergestellt wird.

 

15 - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KÜNDIGUNG DES JOINT COMPREHENSIVE PLAN OF ACTION (JCPOA) ZUR AUFHEBUNG DER SANKTIONEN IM AUSTAUSCH FÜR DIE KONTROLLE DER IRANISCHEN NUKLEAREN AKTIVITÄTEN DURCH DEN PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA VOM 8. MAI 2018

Um den negativen und rechtlichen Folgen der Kündigung des JCPOA-Abkommens vom 14. Juli 2015 am 8. Mai 2018 durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorzubeugen, lehnt Fuji Electric France SAS jegliche Haftung für geschäftliche Handlungen ab, die von Dritten, die ansonsten mit Fuji Electric France SAS in Kontakt stehen, gegenüber iranischen Kunden, Unternehmen oder Organisationen durchgeführt werden könnten.

Dementsprechend ist jede Bestellung, die zwischen einem Kunden oder Vertriebspartner von Fuji Electric France SAS einerseits und einer iranischen Einheit andererseits erstellt wird, verboten:

- Wird unter keinen Umständen direkt von Fuji Electric France SAS angeklagt oder bearbeitet.
- Wird nicht direkt von Fuji Electric France SAS in den Iran versandt, wenn eine solche Anfrage vom Kunden oder Händler bei Fuji Electric France SAS gestellt wird.
- Wird dem Kunden oder Händler von Fuji Electric France SAS zu 100% in Rechnung gestellt und bezahlt, falls der iranische Bestimmungsort vom Händler angefordert oder von Fuji Electric France SAS erst zum Zeitpunkt des Versands entdeckt wird.
Diese Bestimmungen sind ab dem 22. August 2018 wirksam.


Allgemeine Einkaufsbedingungen von Fuji Electric Deutschland S.A.S.

Allgemeine Einkaufsbedingungen herunterladen

1 - ANNAHME DER ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN

Die Annahme der Bestellung impliziert unwiderruflich die Annahme unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
Der Lieferant verzichtet darauf, sich in welcher Form auch immer auf Klauseln in seinen eigenen Dokumenten zu berufen, wenn diese im Widerspruch zu den vorliegenden AEB stehen.
Alle Vorbehalte des Lieferanten zu diesem Punkt gelten als nicht geschrieben.
Jede Klausel, die nicht in den vorliegenden AGB enthalten ist, muss ausdrücklich vereinbart werden.
Niemand kann sich auf eine stillschweigende Zustimmung unsererseits berufen.
Nur Dokumente, die von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet sind und auf die vorliegenden AGB verweisen, sind für uns verbindlich.

2 - PREIS

Sofern auf der Vorderseite nichts anderes angegeben ist, sind die angegebenen Preise für die Dauer der Ausführung dieses Auftrags verbindlich und endgültig. Sie verstehen sich portofrei und ohne Mehrwertsteuer. Sie enthalten auch die Verpackungen, die nach den Regeln der Kunst hergestellt werden müssen.

3 - LIEFERUNGEN

Jeder Lieferung muss ein Lieferschein beiliegen, der unbedingt die Bestellnummer enthält.
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden uns die Waren und Teile fracht- und verpackungsfrei geliefert und reisen auf Gefahr des Lieferanten oder Absenders, unabhängig von der Art und Weise des Transports und des Versands.
Wir nehmen keine Nachnahmesendungen an.

4 - RISIKOÜBERTRAGUNG

Der Gefahrenübergang findet an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort statt.

5 - ZEITEN

Die Frist ist strikt einzuhalten und stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar. Ihre Nichteinhaltung kann zur Anwendung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehenen Auflösungsklausel führen.
Außer im Falle höherer Gewalt ist FUJI ELECTRIC FRANCE berechtigt, Verzugsstrafen als Ausgleich für den erlittenen Schaden zu berechnen, die 0,50 % des Betrags ohne MwSt. der betreffenden Lieferung pro Kalendertag Verspätung betragen.

6 - WERKZEUGE

Die Werkzeuge, die unsere Lieferanten zur Ausführung einer ihnen anvertrauten Arbeit erstellen und die uns in irgendeiner Form in Rechnung gestellt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum unseres Unternehmens. Alle Teile dieser Werkzeuge müssen unauslöschlich mit unserem Firmenzeichen und den Referenzen des Teils oder der Teile, zu deren Herstellung sie dienen, versehen sein. Vorbehaltlich einer schriftlichen Sondervereinbarung, die nur wir treffen können, werden diese Werkzeuge ausschließlich zur Erfüllung unserer Aufträge verwendet. Alle Zeichnungen, Modelle, Teile und Muster, die unseren Lieferanten mitgeteilt werden, sind und bleiben unter allen Umständen unser Eigentum.

Diese Werkzeuge werden vom Lieferanten fachgerecht gelagert und gewartet: Wir behalten uns jedoch das Recht vor, sie ohne Widerspruch zurückzuholen, wenn wir dies für sinnvoll erachten, insbesondere in den folgenden Fällen:

7 - GEHEIMNIS

Jedes Dokument, das FUJI ELECTRIC FRANCE dem Lieferanten übergibt, bleibt das ausschließliche Eigentum unseres Unternehmens; es darf ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch mitgeteilt werden und darf nur zu Gunsten von FUJI ELECTRIC FRANCE verwendet werden. Es wird nach Gebrauch zurückgegeben.
Der Lieferant ist FUJI ELECTRIC FRANCE gegenüber stets zu einer allgemeinen Geheimhaltungspflicht verpflichtet. Jeder Informationsaustausch, auch mündlich, ist vertraulich.

8 - ABNAHME - KONTROLLE

FUJI ELECTRIC FRANCE behält sich immer das Recht vor, technische Überprüfungen vorzunehmen und dem Lieferanten die Schlussfolgerungen daraus mitzuteilen.
Das Abzeichnen eines Lieferscheins oder -zettels kann in keinem Fall als Annahme der Waren angesehen werden. Im Falle von Waren, die nicht den Spezifikationen der Bestellung entsprechen, verpflichtet sich der Lieferant, die Ware auf eigene Kosten und Gefahr zurückzunehmen und so schnell wie möglich zu ersetzen.

9 - GARANTIEN

Sofern wir nichts anderes vereinbart haben, beträgt die Garantie für Konstruktionsfehler oder Mängel an der Ware ein Jahr ab dem Datum des Eingangs in unserem Werk. Diese Garantie umfasst insbesondere Ersatzlieferungen, Arbeitsleistungen und Reisekosten.
Der Lieferant muss alle offensichtlichen oder versteckten Mängel der Ware mit aller Sorgfalt und in vollem Umfang auf seine Kosten beheben. Er muss auch die Folgen beheben, die diese Mängel bei unseren Kunden oder Dritten und uns selbst verursachen.

10 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (Sofern im Bestellschein nicht anders angegeben)

Unsere Rechnungen werden erst nach vollständiger Lieferung der Bestellung bezahlt.
Die Zahlung erfolgt per Scheck oder Wechsel innerhalb von 45 Tagen zum Monatsende.
Im Falle einer teilweisen Ablehnung der gelieferten Ware werden die Rechnungen erst nach Erhalt einer Gutschrift über den Wert der abgelehnten Lieferung beglichen. Unser Unternehmen behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei der Begleichung der Rechnungen seiner Lieferanten die Beträge, die diese ihm aus welchem Grund auch immer schulden könnten, von Amts wegen einzubehalten.

11 - EIGENTUMSVORBEHALT

FUJI ELECTRIC FRANCE lehnt jede Klausel über den Eigentumsvorbehalt ab.

12 - AUFLÖSUNGSKLAUSEL

Sollte der Lieferant eine seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen, kann der Käufer nach einer Mahnung per Einschreiben mit Rückschein, die innerhalb von acht Tagen wirkungslos geblieben ist, den Vertrag von Rechts wegen kündigen, unbeschadet jeglicher Schadensersatzansprüche seinerseits.

13 - KOMMUNIKATION

Der Lieferant stimmt zu, dass die Informationen, die er per Fax oder E-Mail mit FUJI ELECTRIC FRANCE austauschen muss, den Wert eines Schriftstücks haben.

14 - GERICHTSHOF

Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Erfüllung dieses Vertrags ist ausschließlich das TRIBUNAL DE COMMERCE DE CLERMONT-FERRAND zuständig, auch im Falle von Garantieansprüchen oder mehreren Beklagten.
Es gilt französisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.


Über Fuji Electric France SAS

Fuji Electric France SAS ist eine Tochtergesellschaft des Konzerns Fuji Electric Japan. Die Firma Fuji Electric France ist ein französischer Hersteller von Drucksensoren und Anbieter von Durchflussmessung, Füllstandsmessung, Temperaturmessung, Temperaturregelung, Gasanalyse, Strahlenschutzausrüstung.